Die Möglichkeiten für die Auszahlung wären:
Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen bei Abreise ins Ausland
A. Personen, die ausserhalb der EU – EFTA leben: Der Gesamtbetrag der Freizügigkeitsleistungen kann bar ausbezahlt werden.
B. Personen, die in der EU – EFTA leben, ist die Barauszahlung des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistungen für Personen, die in ein EU- oder EFTA-Land umziehen, möglich.
Dieser Betrag ist auf unserer Dienstaustrittsabrechnung ersichtlich; es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem höchsten Betrag unter den Buchstaben A und B.
Für den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistungen muss zwischen zwei verschiedenen Ausgangslagen unterschieden werden:
1. Wenn eine Person einer obligatorischen Versicherung untersteht, muss der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistungen auf einem Konto bei einer Freizügigkeitsstiftung in der Schweiz verbleiben.
2. Untersteht eine Person keiner obligatorischen Versicherung in einem EU- oder EFTA-Land, kann der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistungen bar ausbezahlt werden. Ein Nachweis, dass die Person im neuen Wohnsitzland keiner obligatorischen Versicherung untersteht, muss erbracht werden.
Weitere Informationen unter:
Selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb
Freizügigkeitsleistung ist geringer als ein Jahrespersonalbeitrag
Erreichen des gesetzlichen Rentenalters frühestens ab dem 58. Altersjahr